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Die Küche in der Mietwohnung

Beantwortung der meist gestellten Fragen

Wir von Küchen Graf möchten Ihnen im Folgenden einige Informationen zum Thema „Küche in der Mietwohnung“ mit auf den Weg geben, damit Sie nicht ganz unvorbereitet sind und so besser Bescheid darüber wissen, was es alles zu beachten gibt.

Man zieht in eine neue Wohnung. Aber was ist mit der Küche? Denn heutzutage werden Wohnungen, die ganz leer stehen, zur Miete angeboten. Diese Möglichkeit besteht nämlich auch, denn der Vermieter:in ist keineswegs verpflichtet, eine Wohnung mit Küche anzubieten.

Ferner hält sich eisern das Gerücht, dass zumindest eine Spüle vorhanden sein muss, was aber auch nicht richtig ist. Der Vermieter:in kann, wie schon erwähnt, die Wohnung komplett leer vermieten oder aber sich dafür entscheiden, die Wohnung mit Küche anzubieten.

Wenn die Wohnung mit Küche zur Vermietung steht, gibt es einen allgemeinen Konsens, der besagt, dass ein Kühlschrank, eine Spüle und Kochplatten bzw. ein Backofen zur Verfügung stehen. Alles muss hygienisch sauber sein und funktionieren, aber die Elektrogeräte müssen nicht auf dem neuesten Stand sein.

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Bei der Vermietung einer Wohnung ohne Küche müssen in dem Raum, der als Küche vorgesehen ist, die Anschlüsse vorhanden sein. Das bedeutet, dass es einen Anschluss für den Strom, das Wasser und gegebenenfalls für das Gas geben muss.

In diesem Fall kann der Mieter:in die Küche so gestalten, wie sie/er es möchte, also mit allem Drum und Dran. So besteht die Möglichkeit, sich seine Einbauküche mit Induktionskochfeld, einem Backofen mit Pyrolyse, einem Geschirrspüler und vielleicht auch mit LED-Beleuchtung in den Schränken planen zu lassen.

Sollte das Mietverhältnis durch welchen Grund auch immer beendet werden, kann der Mieter:in die Einbauküche mitnehmen. Natürlich kann sie oder er auch versuchen, die Küche an den Vermieter:in bzw. den Nachmieter:in zu verkaufen. Oft ist es so, dass der Nachmieter:in es sehr angenehm findet, die eingebaute Küche gegen eine bestimmte Summe zu behalten.

Bei Reparaturen – wer zahlt?

Natürlich gibt es auch Wohnung, die mit einer Einbauküche bereits ausgestattet sind. In diesem Fall wird eine festgelegte Summe zur Miete dazugerechnet. Diese Summe richtet sich nach folgender Berechnung: Der Anschaffungswert der vorhandenen Küche wird durch die Nutzungsdauer geteilt. Hinzuaddiert werden noch die Kapitalzinsen. Daraus ergibt sich dann die festgelegte Summe.

Sollte es dazu kommen, dass die Küchenmöbel oder die Elektrogeräte defekt sind, ist der Vermieter:in in der Pflicht, sie zu ersetzen oder sie zu reparieren. Die Kosten für die Handwerker:in können von der Steuer abgesetzt werden. Besteht eine sogenannte „Klein- oder Bagatellreparaturklausel“ ist es am Mieter:in die kleineren Schäden zu beheben.

Die Mieterin oder der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mit der Einbauküche sorgsam umzugehen. Allerdings kommt es im Laufe der Jahre zu Verschleißerscheinungen, die vom Vermieter:in toleriert werden müssen.

Eine Küche, die schon 10 Jahre auf dem Buckel hat, gilt als „verbraucht“, spätestens aber, wenn 25 Jahre erreicht sind. Das kommt ganz auf den ursprünglichen Küchenwert an. Wenn dieser Fall vorliegt, kann kein Schadensersatz seitens des Vermieters/der Vermieterin mehr verlangt werden, sollte der Mieter:in sie in irgendeiner Weise beschädigen.

Veränderungen – wie geht man damit um?

Generell ist es ratsam, alle Veränderungen schriftlich zu fixieren, denn die Mieterin bzw. der Mieter hat die komplette Wohnung so zu verlassen, wie er/sie vorgefunden hat.

Wenn Sie also bauliche Maßnahmen in Betracht ziehen, um Ihre Vorstellungen bei Ihrer neuen Einbauküche umzusetzen, benötigen Sie die schriftliche Erlaubnis dazu. Das gilt zum Beispiel für das Verlegen einiger Anschlüsse oder auch beim Herausnehmen einer Wand oder bei einem Durchbruch der Wand für eine Dunstabzugshaube mit Abluft.

Das gilt auch in dem Fall, wenn Sie sich entschließen, die vorhandene Küche durch eine neue Einbauküche zu ersetzen. Denn der Vermieter:in kann darauf bestehen, dass die alte Küche beim Auszug wieder eingebaut wird. Dann ist die Küche an einem trockenen und vor allen Dingen sauberen Ort zwischenzulagern.

Sollten Sie Sanierungsmaßnahmen vornehmen wollen, wie zum Beispiel einen neuen Fußboden in der Küche zu verlegen, ist auch das schriftlich festzulegen. Der Vermieter:in hat hier die Gelegenheit, sich an den Kosten zu beteiligen oder beim Auszug einen Betrag als Ablösesumme zu zahlen. Sie/er kann aber diesen Betrag nicht auf den Nachmieter:in übertragen.

Fazit

Um keine unnötigen Kosten auf sich zu nehmen, sollte alles einwandfrei geklärt werden. Mit der schriftlichen Form ist man immer auf der sicheren Seite, weil man etwas in der Hand hat.